Länderprofil des Arbeitslebens für Malta
Dieses Profil beschreibt die wichtigsten Merkmale des Arbeitslebens in Malta. Ziel ist es, relevante Hintergrundinformationen zu den Strukturen, Institutionen, Akteuren und relevanten Regelungen des Arbeitslebens zu liefern.
Dazu gehören Indikatoren, Daten und Regulierungssysteme zu folgenden Aspekten: Akteure und Institutionen, kollektive und individuelle Beschäftigungsbeziehungen, Gesundheit und Wohlbefinden, Entlohnung, Arbeitszeit, Qualifikationen und Ausbildung sowie Gleichstellung und Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz. Die Profile werden systematisch alle zwei Jahre aktualisiert.
Die EIRA bildet den rechtlichen Rahmen für den Fall von Streiks. In diesem Gesetz wird ein Arbeitskonflikt definiert als ein Konflikt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern, der mit einer oder mehreren der folgenden Angelegenheiten in Verbindung steht:
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder die physischen Bedingungen, unter denen Arbeitnehmer arbeiten müssen
Einstellung oder Nichteinstellung oder Beendigung oder Aussetzung des Arbeitsverhältnisses oder der Arbeitspflichten eines oder mehrerer Arbeitnehmer
Arbeitsteilung oder Arbeitspflichten zwischen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern
Fragen der Disziplin
Einrichtungen für Gewerkschaftsfunktionäre
Verhandlungs- oder Konsultationsmechanismen und andere Verfahren im Zusammenhang mit einer der oben genannten Angelegenheiten, einschließlich der Anerkennung des Rechts einer Gewerkschaft durch Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände, die Arbeitnehmer bei solchen Verhandlungen oder Konsultationen oder bei der Durchführung solcher Verfahren zu vertreten
die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft eines Arbeitnehmers in einer bestimmten Gewerkschaft
Das Gesetz erwähnt die rechtlichen Arten von Arbeitskampfmaßnahmen nicht ausdrücklich, sondern bezieht sich auf sie als eine Handlung, die von einer Person im Hinblick auf oder zur Förderung eines Arbeitskonflikts und in Anwendung einer von einer Gewerkschaft erlassenen Anweisung durchgeführt wird, unabhängig davon, ob die Person ihr angehört oder nicht.
Artikel 63 der EIRA sieht Immunität für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände vor:
(1) (vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels) kann keine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, erhoben werden,
a) mutmaßlich von einer Gewerkschaft oder im Namen einer Gewerkschaft oder von einem Arbeitgeberverband oder im Namen eines Arbeitgeberverbands begangen worden sein; oder
(b) angeblich gegen die Gewerkschaft oder Vereinigung in ihrem eigenen Namen oder gegen Mitglieder, leitende Angestellte oder Funktionäre der Gewerkschaft oder des Verbandes im eigenen Namen oder im eigenen Namen und im Namen aller anderen Mitglieder der Gewerkschaft oder des Verbandes bedroht wurden oder beabsichtigt wurden.
In Artikel 64 Absatz 4 heißt es:
Eine Handlung, die von einer Person im Hinblick auf oder zur Förderung eines Arbeitskonflikts und in Ausführung einer von einer Gewerkschaft erlassenen Anweisung vorgenommen wird, unabhängig davon, ob sie der Gewerkschaft angehört oder nicht, ist nicht allein deshalb schadenersatzfähig, weil sie in einem Verstoß gegen einen Arbeitsvertrag besteht; und jede Handlung, die wie vorstehend begangen wird und die nicht gegen einen Tarifvertrag oder gegen einen Vergleich, eine Entscheidung verstößt oder die nach den Bestimmungen des Artikels 70 oder 72 noch bindend ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung des Arbeitsvertrags von oder eine Person, die eine solche Handlung wie oben erwähnt vornimmt, diskriminiert oder diskriminiert, und stellt keine Unterbrechung des Dienstes dieser Person dar.
Entwicklungen im Bereich der Arbeitskämpfe, 2012–2017
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | Jan 2016–May 2017 | Jun 2017–Dec 2017 | |
| Working days lost per 1,000 employees | 2.8 | 1 | n.a. | 19.3 | n.a. | 0 |
| Number of strikes | 2 | 0 | 2 | 6 | 2 | 0 |
| Number of lockouts | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Hinweis: n.v., nicht verfügbar.
Quelle: DIER (2013–2018); diese Daten werden seit 2018 nicht mehr erhoben.
Mechanismen zur kollektiven Beilegung von Streitigkeiten
Teil II der EIRA befasst sich mit der freiwilligen Beilegung von Streitigkeiten, die die Einsetzung eines Schlichtungsgremiums vorsieht. In Malta gelten Schlichtung und Mediation als Synonyme. Besteht ein Arbeitskonflikt oder wird ein Arbeitskonflikt befürchtet, so können die Streitparteien vereinbaren, den Konflikt zur Schlichtung zu verweisen. Gelingt es den Parteien nicht, einen Schlichter zu benennen oder sich nicht auf die Bestellung eines Schlichters zu einigen, oder meldet ein bestellter Schlichter eine Pattsituation, so verweist der Generaldirektor des DIER die Angelegenheit an den für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen zuständigen Minister. Der Minister kann
ein Untersuchungsgericht zu ernennen, das die Ursachen und Umstände der Streitigkeit untersucht und feststellt, oder
auf Antrag beider Streitparteien einen solchen Arbeitskonflikt an das Industrial Tribunal verweisen
In den Fällen, in denen eine freiwillige Einigung erzielt wird, wird ein Memorandum mit den Bedingungen der Vereinbarung erstellt und von den beteiligten Parteien oder ihren Vertretern unterzeichnet. Ein solcher Vergleich ist für die Parteien und die vertretenen Arbeitnehmer bindend.
Was den öffentlichen Sektor anbelangt, so haben sich die Regierung und die Gewerkschaften im Tarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 2005-2010 auf die Einrichtung einer Schlichtungsstruktur geeinigt. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zusammen, die alle drei von der Regierung im Benehmen mit den Gewerkschaften ernannt werden. Vor der Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen sind Schlichtungssitzungen einzuberufen.
Individuelle Streitbeilegungsmechanismen
Einzelne Mitarbeiter können auf die Streitbeilegungsdienste von DER zurückgreifen.
Die Ermittlungseinheit DIER untersucht alle Arten von mutmaßlichen Verstößen gegen die Beschäftigungsbedingungen und versucht, sie aufzuklären, ohne dass solche Fälle vor die Strafrechtsgerichte gebracht werden müssen. Fälle, in denen es um Diskriminierung und ungerechtfertigte Entlassung geht, werden an das Industrial Tribunal verwiesen. Bei Bedarf finden Inspektionen an den Arbeitsplätzen statt, und sobald ein Verstoß festgestellt wird, wird er von den zuständigen Beamten weiterverfolgt. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, wird der Fall an die Strafgerichte verwiesen.
Die Ermittlungseinheit bietet ihre Dienstleistungen auch Mitarbeitern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Die Beamten dieses Referats besprechen einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Arbeitsgesetze und -vorschriften mit dem Kläger und gegebenenfalls auch mit dem Arbeitgeber, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn keine Lösung gefunden wird, führt dies zur Registrierung einer formellen Forderung, und die Angelegenheit wird von dem betreffenden Beamten untersucht. Wenn immer noch keine Einigung erzielt wird, wird die Angelegenheit an die Polizei verwiesen, um ein Gerichtsverfahren zu beginnen.
Das Arbeitsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, die bei Arbeitskonflikten die Interessen der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber vertreten. In Fällen der behaupteten ungerechtfertigten Entlassung besteht das Gericht nur aus einem Vorsitzenden. Seine Entscheidungen sind bindend und können frühestens von einem Jahr angefochten werden. In Fällen ungerechtfertigter Entlassung können die Entscheidungen die Wiedereinstellung oder die Zuerkennung einer Entschädigung für den betreffenden Arbeitnehmer vorsehen.
Einsatz von Streitbeilegungsmechanismen
Schlichtungsverfahren, 2012–2021
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | Jan 2016–May 2017 | Jun 2017–Dec 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | |
| Cases of conciliation and settlement of trade disputes | 56 | 57 | 37 | 37 | 50 | 8 | 35 | 40 | 64 | 35 |
| Agreement reached | 49 | 47 | 27 | 37 | 40 | 7 | 26 | 32 | 55 | 31 |
| Referred to Industrial Tribunal | 1 | 1 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 1 | 0 | n.a. |
| Agreement failed | 6 | 9 | 9 | 4 | 10 | 1 | 8 | 7 | 9 | 4 |
Hinweis: n.v., nicht verfügbar.
Quelle: DIER (Jahresberichte für die entsprechenden Jahre).
Neue Verfahren vor dem Industrial Tribunal, 2012–2021
| Type | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | Jan 2016–May 2017 | Jan 2016–May 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
| Alleged unfair dismissal | 80 | 118 | 116 | 85 | 97 | 40 | 80 | 83 | 90 | 68 |
| Alleged unfair dismissal and alleged discrimination | n.a. | n.a. | n.a. | n.a. | n.a. | n.a. | 13 | 14 | 10 | 23 |
| Alleged discrimination/harassment/victimisation | 18 | 8 | 6 | 16 | 17 | 3 | 11 | 7 | 12 | 8 |
| Trade disputes | 11 | 8 | 2 | 3 | 2 | 4 | 1 | 3 | 3 | 3 |
| Other cases in terms of the Employment and Industrial Relations Act | 0 | 0 | 14 | 8 | 2 | 1 | 0 | 0 | 1 | 1 |
Hinweis: n.v., nicht verfügbar.
Quelle: DIER (Jahresberichte für die entsprechenden Jahre).